Aktuelle Informationen für Ihre Steuererklärung

Kanton Zürich: Die Steuererklärung 2025 ist nur noch online einzureichen.

Beginnend mit dem Steuerjahr 2025 können Steuererklärungen ab dem 1.1.2026 nur noch online eingereicht werden. Die Übermittlung der Unterlagen erfolgt verschlüsselt, idealerweise als PDF. Den gesamten Scan- und Upload-Prozess übernehmen wir gerne für Sie, wenn Sie uns nicht PDFs übermitteln können. Bitte senden Sie uns keine Fotoaufnahmen Ihrer Unterlagen. Zusätzlich zu den Steuerrapporten Ihrer Wertschriftenportfolios erhalten Sie neu elektronische Auszüge mit detaillierten Krankenkassenkosten sowie dem 3a-Spareinlagen.

Liegenschaften

Der Eigenmietwert wird frühestens ab dem Steuerjahr 2028 abgeschafft, realistischer ist eine Einführung ab 2029. Der Steuerwert entfällt hingegen nicht. Im Kanton Zürich wurde eine differenziert schematische Neubewertung vorgenommen, die ab dem Steuerjahr 2026 zur Anwendung kommt. Der Kapitalisierungszinssatz für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser liegt neu zwischen 4,8 % und 6,5 %, zuvor betrug er 7,05 %. Zusätzlich ist im Kanton Zürich die Härtefallregelung ab dem 1.1.2026 wieder in Kraft.

3a-Sparen und freiwillige Pensionskasseneinlage

Einzahlungen in die Säule 3a sowie freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse sind steuerlich abzugsfähig und zwar jeweils zum Steuersatz Ihrer höchsten Progressionsstufe. Wie gross Ihre konkrete Steuerersparnis ausfällt, berechnen wir gerne individuell für Sie.

Säule 3a: Die dritte Säule eignet sich besonders für den langfristigen Vermögensaufbau. Sinnvoll ist sie in der Regel ab etwa dem 25. bis 30. Altersjahr, idealerweise in Kombination mit fondsgebundenen Lösungen.

Pensionskasse: Freiwillige Einkäufe können entweder gezielt zur Verbesserung der späteren Rente eingesetzt werden oder als steuerlich effizientes Sparinstrument dienen. Besonders relevant sind sie ab dem 50. Altersjahr oder wenn Sie planen, noch etwa fünf bis zehn Jahre in der Schweiz zu arbeiten. Zu beachten ist dabei die gesetzliche Sperrfrist von 36 Monaten.

Leibrenten

Leibrenten werden ab dem 1.1.2025 nicht mehr pauschal zu 40 % besteuert. Nun richtet sich der steuerbare Anteil der Leibrente nach dem effektiven Ertrag der zugrunde liegenden Anlagen der Lebensversicherung und fällt in der Regel tiefer aus. Der massgebende Besteuerungsprozentsatz wird ab dem Steuerjahr 2025 direkt auf der Rentenbescheinigung ausgewiesen. Dadurch dürfte die steuerliche Belastung der Rente deutlich unter den bisherigen 40 % liegen.

Steuerliche Abzüge

Abzüge ab Steuerjahr 2025

DBSt   

Kt. ZH

Versicherungsprämien für Berufstätige

CHF 1’800

CHF 2’900

Pro Kind

CHF 6’800

CHF 9’300

Kinderfremdbetreuungskosten

CHF 25’800

CHF 25’000

Neu können Kurse während der Schulferien steuerlich berücksichtigt werden. Der Betreuungsteil der Kosten ist absetzbar, sofern der Elternteil, der die Kinder betreuen würde, erwerbstätig ist. Dies gilt sowohl für Ehepaare als auch für Konkubinatspaare, wenn beide Eltern arbeiten. 

Unterhaltszahlung im Konkubinat

Unterhaltszahlungen: Diese  können auch ohne schriftliche Vereinbarung oder formellen Unterhaltsvertrag steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie der anerkannten Kinderkostentabelle entsprechen und in der Regel mindestens CHF 1’350 pro Kind und Monat betragen (Belege Bank-/Postüberweisungen). Geringere Beträge, etwa CHF 120 pro Monat, werden nicht akzeptiert.

Verheiratetentarif: Dieser sowie die Kinderabzüge und die Abzüge für Kinderfremdbetreuung gehen auf die Person über, welche die Unterhaltsbeiträge erhält.

Schulkosten: Werden diese von beiden Elternteilen getragen, gelten ebenfalls als Unterhaltszahlungen, sofern dies vorgängig schriftlich vereinbart wurde.

Rund um die Pensionskasse

Teilpensionierung: Neu sind bis zu drei Teil-Kapitalbezüge möglich, bisher waren es zwei. Jeder einzelne Bezug muss mindestens 20 % des vorhandenen Kapitals umfassen.

Scheidung: Bei regelmässigen Wiedereinkäufen in die Pensionskasse entfällt für diese Einkäufe die Sperrfrist von 36 Monaten.

Wegzug aus der Schweiz: Steuerlich begünstigte Einkäufe in die Pensionskasse kurz vor einem Wegzug aus der Schweiz werden künftig stark eingeschränkt. Hintergrund ist die Vermeidung einer steuerlichen Umgehung der Einkommenssteuern.

Automatischer Informationsausgleich (AIA) ab 01.01.2024

Neu im automatischen Datenaustausch ab dem Jahr 2025 sind Moldau und Georgien. Ab diesem Zeitpunkt werden auch mit diesen Staaten Steuerinformationen systematisch ausgetauscht.

Zinszahlungen und Steuerschulden

Zinse: Im Kanton Zürich fällt eine Zinsbelastung von 1 % an, wenn die provisorischen Vorauszahlungen zu spät oder zu tief erfolgen. Umgekehrt wird eine Zinsgutschrift von 1 % gewährt, wenn provisorische Steuerzahlungen zu früh oder in höherer Höhe geleistet werden (als der später definitiv festgesetzte Steuerbetrag). Für verspätete Zahlungen nach Zustellung der definitiven Steuerrechnung wird ein Verzugszins von 4,75 % erhoben.

Die Regelungen unterscheiden sich je nach Kanton:  So erhebt der Kanton Zug ab dem 1.1.2026 einen Ausgleichszins von 2 %. Das bedeutet, dass auf provisorisch bezahlte Steuern bis zur Schlussrechnung ein Zins von 2 % gutgeschrieben wird beziehungsweise auf nicht fristgerecht bezahlte Steuern nach dem Verfalltag ein entsprechender Zins belastet wird. 

Steuererklärung 2025: Zinszahlungen im Jahr 2025 sind steuerlich abzugsfähig, ebenso die am 31.12.2025  bestehenden Steuerschulden.